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GayUnion e.V. Newsblog
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» Die Vereinssatzung des GayUnion e.V.

Gemeinschaft im realen Leben

Vereinssatzung des GayUnion e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „GayUnion e.V." und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Der Verein ist in das Düsseldorfer Vereinsregister eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein setzt sich als freier Träger der Jugendhilfe für das Recht des
Einzelnen auf die freie Persönlichkeitsentfaltung ein. Unsere Arbeit richtet sich
grundsätzlich an alle interessierten Menschen, gleich welche Art von sexuellem
Verhalten und Empfinden sie vorziehen. Insbesondere liegt unser Schwerpunkt
darin, Homo- und Bisexuelle dazu zu befähigen, alters-, sozialisations- und
entwicklungsbedingte individuelle und kollektive Probleme zu bewältigen.

2. Der Verein setzt sich für die Gleichberechtigung von Homosexuellen und
Bisexuellen in unserer Gesellschaft ein.

3. Die Vereinsziele lauten:
a. Förderung der Identitätsfindung von nicht ausschließlich heterosexuell
empfindenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen
b. Integration von nicht ausschließlich heterosexuell empfindenden Jugendlichen
und jungen Erwachsenen in die Allgemeinheit
c. Vernetzung mit lesbischen, bisexuellen und schwulen Organisationen, Vereinen
und Verbänden, national wie international
d. Beratung von Angehörigen Homosexueller und Bisexueller
e. Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich auf Grund
ihrer sexuellen Orientierung selbst ablehnen und/oder von
ihrem Umfeld nicht akzeptiert werden
f. Hilfe und Selbsthilfe für Jugendliche und junge Erwachsene, die sich bezüglich
ihrer sexuellen Orientierung ihrem sozialen Umfeld und
keiner allgemeinen Beratungsstelle anvertrauen können und/oder wollen
g. Abbau von Vorurteilen gegenüber Homosexuellen und Bisexuellen
h. Aufklärung der Allgemeinheit über die Gleichstellung homosexuellen,
heterosexuellen und bisexuellen Verhaltensweisen und Empfindens
i. Aufklärung über Gefahren durch sexuell übertragbare Krankheiten sowie
notwendige Schutzmaßnahmen
j. Aufklärung über gesellschaftliche Gefahren sowie notwendige Schutzmaßnahmen

4. Der Verein verwirklicht diese Ziele durch:
a. Anbieten pädagogischer und kultureller Programme zur Unterstützung der gesellschaftlichen Integration
b. informative sowie persönlichkeitsschulende Veranstaltungen
c. individuelle Hilfestellungen im Rahmen eines persönlichen Beratungsangebotes
d. Anbieten von Selbsthilfegruppen
e. Beratung aus überwiegend persönlicher Erfahrung heraus
f. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Homosexualität und Coming-
Out
g. Organisation von und/oder Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen
g. Nationale und internationale Zusammenarbeit

5. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden
oder verpflichtet.

6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger
Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

7. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine
Ausnahme stellt die in §10, Absatz 16 aufgeführte Regelung dar. Es darf niemand
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Fördermitglieder
c. Freie Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
a. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie können an allen
Veranstaltungen aktiv und gestalterisch mitwirken und die vom Verein GayUnion
e.V. bereitgestellte Infrastruktur und Einrichtungen nutzen, sofern der Veranstalter
keinen entsprechenden Grund anführt, der zur Teilnahme an der jeweiligen
Veranstaltung ausschließt. Ordentliche Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt
und können, wenn sie volljährig sind, in den Vorstand gewählt werden. Der
ordentlichen Mitgliedschaft geht eine mindestens einjährige freie Mitgliedschaft
voraus. Über die endgültige Aufnahme als ordentliches Mitglied sowie Sonderfälle
entscheidet der Vorstand mehrheitlich bei der nächsten verfügbaren
Vorstandssitzung. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Bewerber auch grundlos
abzulehnen, gegen einen Ablehnungsbescheid kann der betreffende Bewerber
innerhalb von 2 Monaten Widerspruch einlegen, was dazu führt, dass die
Entscheidung zur Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied an die
Mitgliederversammlung abgegeben wird. Hierzu dient die nächste verfügbare,
ordentliche Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder, welche das 27.
Lebensjahr überschreiten werden zu einem Fördermitglied. Weitere Bestimmungen
sind der Vereinsordnung zu entnehmen.
b. Fördermitglieder sind aktive Mitglieder über 27 Jahren. Sie können an allen
Veranstaltungen aktiv und gestalterisch mitwirken und die vom Verein GayUnion
e.V. bereitgestellte Infrastruktur und Einrichtungen nutzen, sofern der Veranstalter
keinen entsprechenden Grund anführt, der zur Teilnahme an der jeweiligen
Veranstaltung ausschließt. Fördermitglieder sind wahl- und stimmberechtigt und
können in den Vorstand gewählt werden. Der Fördermitgliedschaft geht eine
mindestens einjährige freie Mitgliedschaft voraus. Über die endgültige Aufnahme
als förderndes Mitglied sowie Sonderfälle entscheidet der Vorstand mehrheitlich bei
der nächsten verfügbaren Vorstandssitzung. Der Vorstand behält sich das Recht vor,
Bewerber auch grundlos abzulehnen, gegen einen Ablehnungsbescheid kann der
betreffende Bewerber innerhalb von 2 Monaten Widerspruch einlegen, was dazu
führt, dass die Entscheidung zur Aufnahme in den Verein als förderndes Mitglied an
die Mitgliederversammlung abgegeben wird. Hierzu dient die nächste verfügbare,
ordentliche Mitgliederversammlung.
Weitere Bestimmungen sind der Vereinsordnung zu entnehmen.
c. Freie Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und die
vom Verein GayUnion e.V. bereitgestellte Infrastruktur nutzen, sofern der
Veranstalter keinen entsprechenden Grund anführt, der zur Teilnahme an der
jeweiligen Veranstaltung ausschließt. Freie Mitglieder fördern den Verein ideell,
finanziell oder materiell durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und/oder aktive
Mitarbeit, sie sind nicht wahl- oder Stimmberechtigt. Die Aufnahme als freies
Mitglied erfolgt schriftlich oder ist formlos online oder per E-Mail dem Vorstand
gegenüber zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt mit der persönlichen E-Mail-
Bestätigung durch den Vorstand. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Bewerber
auch grundlos abzulehnen, gegen einen Ablehnungsbescheid kann der betreffende
Bewerber innerhalb von 2 Monaten Widerspruch einlegen, was dazu führt, dass die
Entscheidung zur Aufnahme in den Verein als freies Mitglied an die
Mitgliederversammlung abgegeben wird. Hierzu dient die nächst verfügbare,
ordentliche Mitgliederversammlung.
Weitere Bestimmungen sind der Vereinsordnung zu entnehmen.
d. Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich besonders für den Verein engagiert
haben. Diese können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand
vorgeschlagen und mittels 2/3-Mehrheit durch den Vorstand bestimmt werden.
Ehrenmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

2. Anerkennung von Leistungen, Verdiensten und Vereinstreue
Der Verein ehrt seine Mitglieder durch Verleihung von Auszeichnungsrängen für
herausragende Verdienste an der Gemeinschaft.
Diese sind in aufsteigender Reihenfolge:
Besondere Verdienste, Diplomat, Senator, Superior.
Geehrte Mitglieder sind berechtigt ihre Auszeichnung öffentlich durch die
entsprechenden Tags zu dokumentieren.
Ehrungen können auch erlangt werden, wenn Mitglieder neue Mitglieder für den
Verein gewinnen und somit die Gemeinschaft stärken.
Wer 25 neue Mitglieder gewinnt, erhält die Ehrung „Besondere Verdienste“, bei 50
neuen Mitgliedern „Diplomat“, bei 100 neuen Mitgliedern „Senator“ und bei 1000
neuen Mitgliedern „Superior“.

Ehrungen können beantragt werden:

1. durch das betroffene Mitglied

2. durch den Gruppenleiter, den Regionalleiter, den Landesleiter oder durch den
Vorstand
Über eine Ehrung entscheidet alleine der Vorstand mehrheitlich.
Wenn ein Vorstandsmitglied, welches sein Amt mindestens ein Jahr ausgeführt hat,
aus dem Vorstand ausscheidet, erhält dieses Mitglied automatisch die Ehrung
„Superior“.

3. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine
Ausnahme stellt die in §10, Absatz 16 aufgeführte Regelung dar.

4. Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann nur
schriftlich auf dem Postweg an den Vorstand gestellt werden. Dem Antrag muss ein
Identitätsnachweis beigefügt sein. Ein Identitätsnachweis muss ein durch eine
anerkannte Behörde ausgestelltes Dokument sein. Der Antrag zur Aufnahme als
freies Mitglied kann nur über das Antragsformular des Vereinseigenen
Internetportals gestellt werden. Ausnahmen zum Anmeldevorgang kann der
Vorstand auf Antrag bestimmen. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit von jedem
Mitglied und jedem Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis anzufordern. Die
Kosten zur Erstellung und Versendung des Führungszeugnisses gehen zu Lasten des
entsprechenden Mitglieds. Entspricht ein Mitglied dieser Aufforderung nicht mit
einer Frist von 8 Wochen, ist der Vorstand berechtigt, ohne Angabe von Gründen
und ohne Anrufen des Beirates das entsprechende Mitglied aus dem Verein
auszuschließen oder den Antrag zur Aufnahme abzulehnen. Gegen diesen Beschluss
kann das Mitglied bzw. der Antragsteller innerhalb von 2 Monaten Widerspruch
einlegen, was dazu führt, dass die Entscheidung zum Ausschluss aus dem Verein an
die Mitgliederversammlung abgegeben wird. Hierzu dient die nächst verfügbare,
ordentliche Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. bei Juristischen Personen durch Auflösung
c. durch Austritt
d. durch Ausschluss

6. Die ordentliche Mitgliedschaft endet zudem im Alter von 27 Jahren und mündet
automatisch in eine Fördermitgliedschaft.

7. Die Austrittserklärung hat mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen.

8. Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn das Vereinsmitglied als Fördermitglied trotz erfolgter Mahnung mit der
Bezahlung
von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins
c. aus sonstigen, nicht näher definierten Gründen

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand
mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und
Spenden ist ausgeschlossen. Übertragene Bild- oder Tonrechte, sowie
bereitgestellte Texte bleiben Eigentum des Vereins.

10.a Vereinsmitglieder, welche mündlich oder schriftlich ihr Userprofil auf den vereinseigenen Internetseiten löschen lassen, ihren Austritt als Vereinsmitglied jedoch nicht explizit erwähnen, treten automatisch als Vereinsmitglied aus. Eine Userprofil-Löschung zieht automatisch eine Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit sich.

 

10.b Möchte ein Vereinsmitglied nach wie vor Mitglied bleiben jedoch kein für andere Mitglieder sichtbares Userprofil mehr haben so besteht die Möglichkeit der Userprofil-Sperrung, welche in dem Löschgesuch explizit erwähnt werden muss. So ist das Userprofil technisch noch vorhanden (für die Mitgliederliste und Kassenunterlagen), jedoch ist ein Zugriff von außen damit nicht mehr möglich.

 

11. Weitergehende Regelungen und Hinweise zur Mitgliedschaft sind der Vereinsordnung zu entnehmen.




§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern dadurch keine
Gesetzesbestimmungen oder andere Satzungspunkte verletzt werden.

2. Alle Mitglieder haben das Recht die vereinseigenen Räumlichkeiten unter
Beachtung der Hausordnung während der gängigen Öffnungszeiten zu benutzen.
Den Anweisungen der vom Vorstand bestimmten Vereinsmitgliedern ist Folge zu
leisten.

3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächliche und durch den Vorstand genehmigte entstandene Auslagen.
4. Die Mitglieder sind angehalten:
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d. sich an die Vereinsordnung zu halten

5. Die Mitglieder verpflichten sich, die gemeinschaftlichen Pflichten zu erfüllen,
welche unter anderem in der Vereinsordnung geregelt sind.


§5 Beiträge

1. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge richten sich nach der
Beitragsliste, welcher in der Vereinsordnung enthalten ist. Die Beitragsliste ist
durch den Vorstand zu erlassen und kann gegebenenfalls vom Vorstand geändert
werden.

2. Für Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Zivil- und
Wehrdienstleistende und Unterhaltspflichtige ist eine Ermäßigung bzw. ein Wegfall
der Beträge dem Vorstand vorzuschlagen.


§6 Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Kassenwart
d. der Kassenprüfer
e. der Beirat

2. Weitere Organe können durch die Vereinsordnung definiert werden.


§7 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail einzuladen.
Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte
E-Mail-Adresse versandt worden ist.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, welcher
vom Vorstand bestimmt wird.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder
dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe durch
Unterschriftensammlung verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen per E-Mail einzuladen.

5. Für eine vorzeitige Neubestellung des Vorstandes muss ein wichtiger Grund
vorliegen, z.B. eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Ausübung des Vorstandsamtes. Liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wird der
Vorstand neu gewählt, wenn mindestens ein viertel aller Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe durch Unterschriftensammlung verlangen.

6. Sämtliche Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie deren eigene
Durchführung können auf Vorstandsbeschluss online erfolgen.


§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Wahl des Vorstandes für vier Jahre
b. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer
d. Erteilung der Entlastung
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f. Alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der
Satzung übertragenen Angelegenheiten
g. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
h. Beschlussfassung der durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Abstimmung übergebenen Themen
i. Themen zur Abstimmung durch den Vorstand vorschlagen
j. Wahl eines sich zur Verfügung stellendes Mitgliedes des Vereins zum Kassenprüfer


§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder
Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der
Stimmabgabe durch eine andere Person ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit
erfolgt eine erneute Wahl. Bei erneuter Stimmengleichheit wird der
Abstimmungspunkt auf die nächstfolgende Mitgliederversammlung vertagt.

2. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Wahl, außer ein Mitglied äußert den
Wunsch nach geheimer Wahl. In diesem Falle muss die Wahl geheim durchgeführt
werden. Falls gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegensteht, gilt
diese gesetzliche Regelung oder die Satzung.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jedem Falle geheim und einzeln.

4. Bewerben sich mehr als drei Personen für die in §6 aufgeführten Ämter und
erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten
gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.

5. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des
Vereins muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen
erfolgen.

6. Die Themen, die in der Mitgliederversammlung angesprochen werden sollen,
müssen spätestens 1 Wochen nach der Einladung zur Mitgliederversammlung
schriftlich oder per Email dem Vorstand zugesandt worden sein. Es gilt hierbei das
Datum des Poststempels oder das Versand-Datum der E-Mail.


§10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Geschäftsführer
b. dem Vereinsleiter
c. dem Projektleiter, welcher gleichzeitig das Amt des Kassenwarts bekleidet,
sofern keine andere Person durch den Vorstand bestimmt wurde.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich alleine
vertretungsberechtigt.

3. Der Kassenwart hat die Aufgaben:
a. Verwaltung der Vereinsfinanzen
b. Organisation der Buchführung
c. Erstellung des Kassenberichts

4. Der Vorstand organisiert die Geschäftsführung des Vereins. Er ist verantwortlich
für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse. Er hat bei Abstimmungen nicht das Recht, sich zu enthalten.

5. Der Vorstand muss ein volljähriges und ordentliches oder förderndes Vereinsmitglied sein und ein polizeiliches Führungszeugnis für jedes
Vereinsmitglied einsehbar in der Geschäftsstelle hinterlegen. Das polizeiliche
Führungszeugnis muss einmal pro Kalenderjahr aktualisiert werden. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Im
Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand, unabhängig
der Gründe des Ausscheidens, muss der verbleibende Vorstand innerhalb von 3 Monaten ein sich zur Verfügung stellendes Vereinsmitglied zur kommissarischen Übernahme des Amtes bestimmen. Sollte der Vorstand innerhalb von 3 Monaten kein Mitglied benennen, so ist eine Wahl durch die Mitgliederversammlung für den offenen Posten im Vorstand notwendig. Die Neuwahl kann auf Beschluss des verbleibenden Vorstands auch direkt erfolgen. Sollte sich kein geeignetes Vereinsmitglied verpflichten lassen, so bleibt der Vorstand auch in reduzierter Mitgliederanzahl handlungs- und beschlussfähig.

6. Sofern die Satzung oder geltende Gesetze keine anders lautende Regelung
vorsehen, ist ausschließlich der Vorstand beschlussfähig.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem
Vorstandsmitglied einberufen werden können. Die Einberufung ist dabei jedem
Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen in geeigneter Form zukommen zu
lassen. Der Vorstand kann jederzeit ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine
außerordentliche Vorstandssitzung einberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
und/oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder den Fristverzicht erklären. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einberufung zu der 2.
Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Ist der
Vorstand auch nach dieser 2. Einberufenen Sitzung uneinig, wird der
Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung zur Abstimmung übergeben. Hierzu
ist ggf. eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

8. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Zweidrittel-Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf vereinsöffentlichen Sitzungen, er kann
jedoch für einzelne Angelegenheiten die Nichtöffentlichkeit beschließen. Dies
betrifft unter anderem ein Ausschlussverfahren eines Vereinsmitgliedes. Der Inhalt
dieser nichtöffentlichen Vorstandssitzungen wird nicht veröffentlicht. Der Termin
und der Ort der Vorstandssitzung kann den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form
bekannt gemacht werden.

10. Die drei Vorstände verfügen über eine gemeinsame Konto-Vollmacht. Jedes
Vorstandsmitglied ist ermächtig:
a. Einzelzahlungen bis 1000 € ohne Zustimmung der anderen Vorstände zu tätigen
b. Einzelzahlungen bis 3000 € mit zweidrittel-Zustimmung des Vorstandes zu
tätigen
c. Einzelzahlungen von mehr als 5000 € nach einstimmiger Zustimmung des
Vorstandes zu tätigen.
§10 Absatz 7 kommt hier zur Anwendung

11. Der Vorstand wählt Vereinsgremien außerhalb des Vorstandes durch
Zweidrittel-Mehrheit.

12. Der Vorstand kann durch Beschluss mit Zweidrittel-Mehrheit Mitglieder ohne
Angabe von Gründen aus dem Verein ausschließen, sowie die Aufnahme von
Mitgliedern in den Verein verweigern.

13. Die Vorstandsmitglieder können bei Streitigkeiten/Uneinigkeiten etc. einen
Schlichter bestellen, dessen Unabhängigkeit sichergestellt sein muss (keine
Verwandten, Lebensabschnittsgfährten etc.).

14. Der Vorstand kann Entscheidungen zur Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung vorlegen.

15. Der Vorstand kann jederzeit mit Zweidrittel-Mehrheit seine Auflösung
beschließen und Vorstands-Neuwahlen ansetzen. Liegen diese vor, ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und der
Vorstand durch die Mitgliederversammlung neu zu wählen.

16. Dem Vorstand kann eine angemessene, nicht überhöhte Vergütung seiner Arbeit
gezahlt werden. Ebenso kann weiteren Vereinsorganen (siehe §6) eine
angemessene, nicht überhöhte Vergütung ausgezahlt werden. Sämtliche
Vergütungen müssen vom Vorstand in ihrer Höhe bestimmt und mit Zweidrittel-
Mehrheit durch den Vorstand genehmigt werden.


§11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Veranstaltungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3. Die Protokolle der Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind innerhalb von
einer Woche für alle Mitglieder des Vereins zugänglich zu machen. Dies beinhaltet
nicht die Teile, die in nichtöffentlicher Sitzung entstanden sind.


§12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung
in der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Satzungsänderung kann nur mit einer
Dreiviertel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§13 Der Beirat

Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern:
1. Dem Beiratsvorsitzenden (dieser muss über besondere Fähigkeiten aus dem
Bereich Psychologie und Konfliktmanagement verfügen)
2. Dem Vereinsleiter
3. Ein Landesleiter
4. Ein Landessekretär
5. Ein Vereinsmitglied ohne Funktionsamt

Sämtliche dem Beirat angehörige Mitglieder inklusive des Vorsitzenden, haben im
Beirat je eine Stimme. Entscheidungen des Beirats können nur durch eine einfache
Mehrheit herbeigeführt werden. Eine Enthaltung zur Abstimmung kann nur durch
besonderen Grund erfolgen (z.B. Befangenheit).
Der Beiratsvorsitzende wird durch Beschluss des Vorstands bestellt. Alle anderen
Mitglieder, mit Ausnahme des Vereinsleiters, werden demokratisch von der
Vollversammlung durch Wahl bestimmt. Jedes Vereinsmitglied, welches das
entsprechende Funktionsamt bekleidet, ist berechtigt, sich zur Wahl durch die
Vollversammlung aufstellen zu lassen. Die Wahl zum Beirat erfolgt alle zwei Jahre.
Sollte ein Beiratsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig von seinem
Amt ausscheiden, so wählen die verbleibenden Beiratsmitglieder durch
Mehrheitsbeschluss ein neues Beiratsmitglied mit entsprechendem Funktionsamt.
Sollte sich kein geeignetes Beiratsmitglied verpflichten lassen, so bleibt der Beirat
auch in reduzierter Mitgliederzahl handlungs- und Beschlussfähig. Die Mitglieder
des Beirats unterliegen der Schweigepflicht: Sie müssen über alle Tatsachen, die
ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beirat bekannt werden, Stillschweigen
bewahren, insbesondere bei solchen Tatsachen, die persönliche Verhältnisse von
Vereinsmitgliedern angehen. Ausgenommen von dieser Schweigepflicht ist lediglich
die Berichterstattung an die übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Beirat hat keine Entscheidungskompetenz, sondern erarbeitet Empfehlungen.
Können sich die Beiratsmitglieder nicht mehrheitlich auf eine bestimmte
Empfehlung einigen, so kann der Beirat keine Empfehlung abgeben.
Jedes Vereinsmitglied und jedes Vereinsorgan hat das Recht, jederzeit den Beirat
anzurufen. Der Beirat wird nicht von sich aus tätig. Er wird nur tätig, wenn er von
einem Mitglied oder einem Organ angerufen wird.

Aufgaben des Beirates:
Der Beirat ist Schlichtungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Vereinsorganen und Mitgliedern, insbesondere im Zusammenhang mit der
Verhängung von Sanktionen. Er kann auch angerufen werden zur Schlichtung von
gravierenden Meinungsverschiedenheiten und/oder Streitigkeiten zwischen
Vereinsmitgliedern, insbesondere zwischen Funktionsträgern.
Der Beirat muss vom Vorstand zwingend eingeschaltet werden, wenn ein Mitglied
aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, eine Ausnahme stellt hier §3 Absatz 8
dar. Der Beirat hat die Pflicht, dem Mitglied, dem der Ausschluss droht, zeitnah
eine Möglichkeit anzubieten, sich zu den Vorwürfen, mit denen die Notwendigkeit
des Ausschlusses begründet wird, mündlich oder schriftlich zu äußern. Er hat die
Aufgabe, aufgrund seiner Prüfung, zu Händen des Vorstandes eine Empfehlung
auszuarbeiten. Entscheidet sich der Vorstand der Empfehlung des Beirates nicht zu
folgen, so hat jedes Beiratsmitglied das Recht, den Fall vor die
Mitgliederversammlung zu bringen, sofern das vom Ausschluss bedrohte Mitglied
damit einverstanden ist. Wenn die Voraussetzungen von §7 Absatz 4 der Satzung
erfüllt sind, muss dazu ggf. eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden. Der Beirat ist verpflichtet, eine Entscheidungsfrist von 4
Wochen nach Anrufen des Beirats einzuhalten. Nach verstreichen dieser Frist
entscheidet der Vorstand eigenständig.

 

§13a Der Jugendrat

Der Jugendrat besteht aus 10 Mitgliedern:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
3. Acht Beisitzer, welche Vereinsmitglieder sein müssen


Sämtliche dem Jugendrat angehörige Mitglieder inklusive des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender), haben im Jugendrat je eine Stimme. Entscheidungen des Jugendrates können nur durch eine einfache Mehrheit herbeigeführt werden. Eine Enthaltung zur Abstimmung kann nur durch besonderen Grund erfolgen (z.B. Befangenheit).

Der Jugendratsvorsitzende und der stellvertretenden Jugendratsvorsitzende (2. Vorsitzender) werden durch demokratische Wahl aller Mitglieder des Jugendrates für die Dauer von einem Jahr bestellt. Die Jugendratsmitglieder vertreten die Interessen des Jugendrates. Der Vorsitzende sowie sein Vertreter vertreten den Jugendrat nach außen und sind die Ansprechpartner für alle Angelegenheiten die den Jugendrat betreffen.. Alle Mitglieder des Jugendrates werden demokratisch von der Mitgliederversammlung durch Wahl für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Jedes Vereinsmitglied, außer Mitglieder des Vereinsvorstandes, bis zum Alter von 27 Jahren sind berechtigt sich zur Wahl als Mitglied des Jugendrates durch die Mitgliederversammlung aufstellen und wählen zu lassen. Die Wahl zum Jugendrat erfolgt alle drei Jahre. Ab einem Alter von 27. Jahren scheidet ein Mitglied des Jugendrates automatisch aus diesem Gremium aus. Sollte ein Jugendratsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig von seinem Amt ausscheiden, so wählen die verbleibenden Jugendratsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss ein neues Jugend ratsmitglied bis zur nächsten Gesamtwahl des Jugendrates. Sollte sich kein geeignetes Jugendratsmitglied verpflichten lassen, so bleibt der Jugendrat auch in reduzierter Mitgliederzahl handlungs- und Beschlussfähig. Die Mitglieder des Jugendrats unterliegen der Schweigepflicht. Sie müssen über alle Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Jugendrat bekannt werden, Stillschweigen bewahren, insbesondere bei solchen Tatsachen, die persönliche Verhältnisse von Vereinsmitgliedern angehen. Ausgenommen von dieser Schweigepflicht ist lediglich die Berichterstattung an die übrigen Jugendratsmitglieder und den Mitgliedern des Vorstands.

Der Jugendrat hat keine Entscheidungskompetenz, sondern erarbeitet Empfehlungen. Können sich die Jugendratsmitglieder nicht mehrheitlich auf eine bestimmte Empfehlung einigen, so kann der Jugendratrat keine Empfehlung abgeben.

Jedes Vereinsmitglied und jedes Vereinsorgan hat das Recht, jederzeit den Jugendrat anzurufen.

Aufgaben des Jugendrates:
Die Aufgaben des Jugendrats sind, bezirksübergreifende Fragen und Anliegen aller Jugendbeteiligungsformen zu koordinieren und an den Vereinsvorstand heranzutragen.

Der Jugendrat vertritt die Belange aller Vereinsmitglieder bis zum Alter von 27. Jahren durch Beratung, Anregung, Unterstützung und Interessenvertretung gegenüber dem Vereinsvorstand. Er soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an Demokratie, Verantwortung und Aufgabenstellung fördern.

Dem Jugendrat obliegt auch die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche gegenüber allen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand. Auf Antrag des Jugendrates hat der Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung Selbstverwaltungsangelegenheiten, welche unmittelbar die Aufgaben des Jugendrates berühren, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Ebenso ist die Beteiligung des Jugendrates bei Planungen und Vorhaben des Vereins und des Vorstands, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, Voraussetzung.

Arbeitsweise:
Der Jugendrat kann zur Erörterung bestimmter Themen sachkundige Personen, z.B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen städtischer Ämter, zu den Sitzungen hinzuziehen. Ein Entgelt wird für die sachkundigen Personen nicht gezahlt. Der Jugendrat kann zur Behandlung einzelner Themen Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeit in den Arbeitsgruppen soll sich an aktuellen alters-, themen- oder regionalbezogenen Fragen orientieren. Die Arbeitsgruppen haben Beschluss vorbereitende Funktion gegenüber dem Jugendrat.

Der Vereinsvorstand und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendrates in beratender Funktion teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden. Der Vorstand hat kein Stimmrecht im Jugendrat.



§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche
Hauptversammlung unter den Mitgliedern mit Dreiviertel-Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Beschlussfähigkeit dieser Hauptversammlung ist nur bei einer Anwesenheit von
mindestens 51% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gegeben.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

 

§15 Schlussbestimmung

1. Jedem Mitglied ist jederzeit auf Verlangen die jeweils aktuelle Ausfertigung der
Vereinssatzung und der Vereinsordnung zugänglich zu machen. Neumitglieder ist
mit dem Antrag auf Mitgliedschaft jeweils die aktuelle Ausfertigung
der Vereinssatzung sowie der Vereinsordnung zugänglich zu machen.

2. Über die Satzung hinausgehende Regelungen werden in der Vereinsordnung
festgehalten und sind für alle Vereinsmitglieder bindend. Die
Mitgliederversammlung hat für das Erstellen, Ändern sowie Hinzufügen von
Regelungen zur Vereinsordnung Vorschlagsrecht, die Entscheidung obliegt dem
Vorstand, dieser entscheidet mit 2/3-Mehrheit. Darüber hinaus gelten für
Änderung, Erstellung und Hinzufügen die Bestimmungen der Satzung.

3. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Paragrafen oder eines Unterpunktes
dieser Satzung berührt nicht die Wirksamkeit aller anderen Paragrafen oder deren
Unterpunkte. Sie führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der
Satzung.


Stand: 21.05.2011

 

Artikel erstellt am 08.08.2008 von Benedikt

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