Der Jugendrat besteht aus 10 Vereinsmitgliedern und wurde von allen ordentlichen Mitgliedern demokratisch gewählt. In Kürze folgen hier weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten zum Jugendrat.
Die Aufgaben des Jugendrates:
Die Aufgaben des Jugendrats sind, bezirksübergreifende Fragen und Anliegen aller Jugendbeteiligungsformen zu koordinieren und an den Vereinsvorstand heranzutragen.
Der Jugendrat vertritt die Belange aller Vereinsmitglieder bis zum Alter von 27 Jahren durch Beratung, Anregung, Unterstützung und Interessenvertretung gegenüber dem Vereinsvorstand. Er soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an Demokratie, Verantwortung und Aufgabenstellung fördern.
Dem Jugendrat obliegt auch die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche gegenüber allen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand. Auf Antrag des Jugendrates hat der Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung Selbstverwaltungsangelegenheiten, welche unmittelbar die Aufgaben des Jugendrates berühren, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Ebenso ist die Beteiligung des Jugendrates bei Planungen und Vorhaben des Vereins und des Vorstands, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, Voraussetzung.
Der Jugendrat kann zur Erörterung bestimmter Themen sachkundige Personen, z.B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen städtischer Ämter, zu den Sitzungen hinzuziehen. Ein Entgelt wird für die sachkundigen Personen nicht gezahlt. Der Jugendrat kann zur Behandlung einzelner Themen Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeit in den Arbeitsgruppen soll sich an aktuellen alters-, themen- oder regionalbezogenen Fragen orientieren. Die Arbeitsgruppen haben Beschluss vorbereitende Funktion gegenüber dem Jugendrat.
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§13a Der Jugendrat
Der Jugendrat besteht aus 10 Mitgliedern:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
3. Acht Vereinsmitgliedern
Sämtliche dem Jugendrat angehörige Mitglieder inklusive des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender), haben im Jugendrat je eine Stimme. Entscheidungen des Jugendrates können nur durch eine einfache Mehrheit herbeigeführt werden. Eine Enthaltung zur Abstimmung kann nur durch besonderen Grund erfolgen (z.B. Befangenheit).
Der Jugendratsvorsitzende und der stellvertretenden Jugendratsvorsitzende (2. Vorsitzender) werden durch demokratische Wahl aller Mitglieder des Jugendrates für die Dauer von einem Jahr bestellt. Die Jugendratsvorsitzenden vertreten die Interessen des Jugendrates nach außen und sind Ansprechpartner. Alle Mitglieder des Jugendrates werden demokratisch von der Mitgliederversammlung durch Wahl für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Jedes Vereinsmitglied, außer Mitglieder des Vereinsvorstandes, bis zum Alter von 27 Jahren sind berechtigt sich zur Wahl als Mitglied des Jugendrates durch die Mitgliederversammlung aufstellen und wählen zu lassen. Die Wahl zum Jugendrat erfolgt alle drei Jahre. Ab einem Alter von 27. Jahren scheidet ein Mitglied des Jugendrates automatisch aus diesem Gremium aus. Sollte ein Jugendratsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig von seinem Amt ausscheiden, so wählen die verbleibenden Jugendratsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss ein neues Jugend ratsmitglied bis zur nächsten Gesamtwahl des Jugendrates. Sollte sich kein geeignetes Jugendratsmitglied verpflichten lassen, so bleibt der Jugendrat auch in reduzierter Mitgliederzahl handlungs- und Beschlussfähig. Die Mitglieder des Jugendrats unterliegen der Schweigepflicht. Sie müssen über alle Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Jugendrat bekannt werden, Stillschweigen bewahren, insbesondere bei solchen Tatsachen, die persönliche Verhältnisse von Vereinsmitgliedern angehen. Ausgenommen von dieser Schweigepflicht ist lediglich die Berichterstattung an die übrigen Jugendratsmitglieder und den Mitgliedern des Vorstands.
Der Jugendrat hat keine Entscheidungskompetenz, sondern erarbeitet Empfehlungen. Können sich die Jugendratsmitglieder nicht mehrheitlich auf eine bestimmte Empfehlung einigen, so kann der Jugendratrat keine Empfehlung abgeben.
Jedes Vereinsmitglied und jedes Vereinsorgan hat das Recht, jederzeit den Jugendrat anzurufen.
Aufgaben des Jugendrates:
Die Aufgaben des Jugendrats sind, bezirksübergreifende Fragen und Anliegen aller Jugendbeteiligungsformen zu koordinieren und an den Vereinsvorstand heranzutragen.
Der Jugendrat vertritt die Belange aller Vereinsmitglieder bis zum Alter von 27. Jahren durch Beratung, Anregung, Unterstützung und Interessenvertretung gegenüber dem Vereinsvorstand. Er soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an Demokratie, Verantwortung und Aufgabenstellung fördern.
Dem Jugendrat obliegt auch die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche gegenüber allen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand. Auf Antrag des Jugendrates hat der Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung Selbstverwaltungsangelegenheiten, welche unmittelbar die Aufgaben des Jugendrates berühren, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Ebenso ist die Beteiligung des Jugendrates bei Planungen und Vorhaben des Vereins und des Vorstands, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, Voraussetzung.
Arbeitsweise:
Der Jugendrat kann zur Erörterung bestimmter Themen sachkundige Personen, z.B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen städtischer Ämter, zu den Sitzungen hinzuziehen. Ein Entgelt wird für die sachkundigen Personen nicht gezahlt. Der Jugendrat kann zur Behandlung einzelner Themen Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeit in den Arbeitsgruppen soll sich an aktuellen alters-, themen- oder regionalbezogenen Fragen orientieren. Die Arbeitsgruppen haben Beschluss vorbereitende Funktion gegenüber dem Jugendrat.
Der Vereinsvorstand und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendrates in beratender Funktion teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden. Der Vorstand hat kein Stimmrecht im Jugendrat.
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